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Mitgliederversammlung

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

Ort und Zeit bestimmt das Präsidium.
In dringenden Fällen kann der Präsident weitere - außerordentliche - Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Einzelmitglied 1 Sitz und 1 Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Fördernde Mitglieder nehmen an der Versammlung beratend teil.

Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereines oder den Widerruf der Bestellung des Präsidiums handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Im übrigen müssen Anträge zur Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Versammlungszeitpunkt schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtlinien des Aufbaues und der Tätigkeit des Vereines, soweit diese Aufgaben nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für:

  • Wahl des Präsidiums
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums
  • Genehmigung der Jahresabrechnung des Präsidiums aufgrund eines Berichts der in der vorhergehenden
  • Versammlung gewählten Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung (§ 30 BGB)
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung der Beitragsordnung
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereines
  • Die gewählten Mitglieder des Präsidiums können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  • Bestätigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern
  • Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag durch die Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag zum Versand zu bringen. Gleiches gilt grundsätzlich für die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Ausnahmsweise darf dazu auf Anordnung des Präsidenten die Einladungsfrist bis auf 1 Woche auch fernmündlich oder fernschriftlich o.ä. abgekürzt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.