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Pressemitteilung

Keine sachwidrige Diskriminierung von Bioenergie durch CO2-Preis

Berlin, 17.10.2022. Die Bundesregierung hat im Mai einen Entwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Mit der Änderung ist eine Einbeziehung von Kohle und Abfällen in den nationalen CO2-Preis vorgesehen, jedoch sind auch weitreichende Einschnitte für die Bioenergie geplant. Vor der für diese Woche geplanten Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag, appelliert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB), im Namen der Verbändegemeinschaft an die Abgeordneten:

„Die Änderung des BEHG würde sachwidrig und entgegen den international vereinbarten Bilanzierungsregeln für Treibhausgase das CO2 aus Biokraftstoffen mit fossilen CO2-Emissionen gleichsetzen. Deutschland würde mit einer Regelung, die CO2 aus nachhaltigen Biokraftstoffen oberhalb der national vereinbarten Kappungsgrenze mit fossilen Emissionen gleichstellt und bepreist, den vom Weltklimarat IPCC festgelegten Bilanzierungsrahmen für Treibhausgase verlassen. Der Deutsche Bundestag ist jetzt gefordert, die sachwidrige Diskriminierung der biogenen CO2-Emissionen oberhalb der Kappungsgrenze der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung im BEHG zu streichen.“

Rostek weist darauf hin, dass sich das CO2 aus Biokraftstoffen im atmosphärisch-biologischen Kreislauf befinde, im Gegensatz zu den Emissionen fossiler Kraftstoffe. Zudem existiert für Biokraftstoffe eine umfangreiche Pflicht zur Zertifizierung einschließlich einer Treibhausgasbilanzierung, die die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe sicherstellt. „Ein Preis für das CO2 aus Biokraftstoffen würde zu einer Doppelbepreisung führen, da die bei der Herstellung der Biokraftstoffe anfallenden fossilen CO2-Emissionen bereits entweder über das BEHG oder den EU-Emissionshandel bepreist sind. Diese Form der Doppelerfassung lehnen wir entschieden ab.“, so Rostek weiter

Mit Blick auf die weiteren geplanten Änderungen des BEHG fordert die Leiterin des HBB, dass Holzbrennstoffe nicht neu in den Geltungsbereich des BEHG aufgenommen werden dürfen, um eine weitere Verteuerung von Energie zu vermeiden: „In der größten Energiekrise der Geschichte Deutschlands darf die Bundesregierung nicht noch zu weiteren Kostensteigerungen beitragen, indem völlig unbegründet Holzbrennstoffe neu in das BEHG aufgenommen werden. Dies würde für betroffene Biomasseanlagen und deren Lieferanten bedeuten, dass sie eine umfangreiche Zertifizierung durchlaufen müssten, damit für Holz nicht der CO2-Presi fällig wird. Deutschland würde damit die Vorgaben der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU einseitig und ohne Zwang deutlich verschärfen: Faktisch bedeutet die Änderung des BEHG eine Streichung der EU-rechtlich festgelegten Größengrenze von 20 MW für die Nachhaltigkeitszertifizierung fester Biomasse. Dies würde die Energieerzeugung einer Vielzahl von kleinen und mittleren Biomasseanlagen vor erhebliche Herausforderungen stellen und aufgrund der dann fälligen Zertifizierungspflicht unnötig verteuern. Die Abgeordneten sollten nicht zulassen, dass in der aktuellen Situation die Energieerzeugung noch verteuert wird.“

Den Entwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung des BEHG sieht Rostek ebenfalls als sachlich grob falsch an: „Der Entwurf enthält fälschlicherweise für Altholz einen Standardwert von lediglich 90% biogenen Anteils, was also 10% fossile Bestandteile im Altholz bedeuten würde. Damit wird zum einen nicht zwischen den verschiedenen Altholzsortimenten differenziert und zum anderen insgesamt ein viel zu hoher Anteil fossiler Bestandteile unterstellt. Mechanisch bearbeitetes Altholz der Klasse A I enthält per Definition keine fossilen Bestandteile, auch bei A IV-Altholz ist der Masseanteil an Holzschutzmitteln – großteils Salze, die ohnehin keine CO2-Emissionen verursachen - im „Null-Komma-Bereich“. Lediglich bei den Sortimenten A II und A III liegen Fremdanteile im niedrigen einstelligen Bereich vor. Die Bundesregierung muss den Verordnungsentwurf dringend nachbessern, am besten indem Holzbrennstoffe gar nicht erst in das BEHG aufgenommen werden. Sonst könnte paradoxerweise der Effekt entstehen, dass mit einer Bepreisung von Altholz die energetische Nutzung von Frischholz attraktiver wird. Dies würde sämtlichen Zielen der Kreislaufwirtschaft und Kaskadennutzung widersprechen.“

 

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