Speziell für die Biogasbranche würde dies den Fadenriss in der Branchenentwicklung bedeuten und die heute in Ansätzen zu beobachtenden Konflikte zwischen Landwirtschaft und Biogasproduktion sowie Anwohnern spürbar verschärfen. Das nach Berechnungen des Fachverbandes Biogas bis zum Jahr 2020 zu erschließende Potenzial von 7.800 Megawatt installierter elektrischer Leistung, mit dem 6 der derzeit 17 bestehenden Atomkraftwerke ersetzt werden könnten, wird mit diesem Gesetzesvorschlag nicht ausgeschöpft werden. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte aus der Biogasbranche. Eine vollständige Stellungnahme mit detaillierten Lösungsvorschlägen sowie den Potenzialberechnungen finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes Biogas unter www.biogas.org:
1. Allgemeine Vergütungsvoraussetzung soll nach dem EEG-Entwurf ein Mindestwärmenutzungsgrad von 60 % sein (§ 27 Abs. 3 Nr. 1b): Die Festlegung eines Mindestgrenzwertes, unabhängig davon wie hoch dieser angesetzt ist, führt zu einer Nichtfinanzierbarkeit von Projekten mit externen Wärmeabnehmern, weil das Risiko des Wegfalls eines Wärmekunden und damit des Vergütungsverlustes zu hoch ist. Anlagenbetreiber wären somit abhängig von den Wärmeabnehmern. Banken werden vor dem Hintergrund des möglichen Wegfalls der Vergütung bei Nichterreichen der Wärmenutzungsquote keine Finanzierung freigeben. Der bisherige KWK-Bonus hat sich als Anreizinstrument für sinnvolle Wärmekonzepte bewährt. Bestehende Biogasprojekte rechnen sich langfristig nur, wenn auch die Wärme sinnvoll genutzt werden kann. Daher darf eine Mindestverpflichtung zur Wärmenutzung nicht Bestandteil der Vergütungsvoraussetzung werden. Vielmehr muss der erfolgreiche KWK-Bonus als Anreizinstrument durch Einziehen einer Schwelle von 30 % externer Wärmenutzung weiterentwickelt werden.
2. Eingriff in Vergütung für Bestandsanlagen (§ 66 Abs.2. Ziff. 4): In den Übergangsbestimmungen will das BMU festlegen, dass sich für Biogasanlagen, die vor dem 6. Juni 2008 ans Netz gegangen sind, der Güllebonus halbiert. Diese Anlagen haben jedoch im Vertrauen auf das EEG 2009 in ihre Anlagen investiert und mit anderen Landwirten Substratlieferverträge geschlossen. In aller Regel sind die Investitionen auf der Basis des Vergütungsanspruchs nach dem EEG 2009 durch Kredite finanziert, die nach einer Vergütungskürzung nicht mehr bedient werden könnten, gleiches gilt für Substratlieferverträge. Hier kommt erschwerend hinzu, dass alle Biogasanlagen unabhängig vom Inbetriebnahmejahr auf den gleichen Einsatzstoffmärkten konkurrieren. Würden nun einige Anlagen schlechter gestellt, so wären diese auf den Substratmärkten nicht mehr konkurrenzfähig. Diesen Anlagen würde mit dieser rückwirkenden Vergütungsänderung ein wesentlicher Teil ihrer ökonomischen Basis entzogen. Gleichzeitig wird der Vertrauensschutz in das EEG durch diesen Vorschlag empfindlich verletzt.
3. (§§ 27 Abs 2 und 27a) Keine vergütungsmäßige Besserstellung von neuen Abfallbiogasanlagen gegenüber bestehenden Abfallanlagen. Diese würden ansonsten ihrer Rohstoffbasis beraubt. Erhöhte Vergütungen für Abfallstoffe würden Mitnahmeeffekte in der Abfallwirtschaft bedeuten. Die Restpotenziale sind bereits über die erhöhte Grundvergütung zu erschließen.
4. Die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Gülle-Vergütung in Höhe von 8 Cent/kWh für den Strom, der tatsächlich aus der Gülle produziert wird, ist wesentlich zu gering, um die Güllevergärung anzureizen. Der Fachverband Biogas hat ermittelt, dass für eine 50 kW-Klasse (an Güllemengen angepasste Anlagenklasse) mindestens 20 Cent/kWh aus Gülle nötig wären, damit ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Gülle einzusetzen. Mit dem im EEG-Erfahrungsbericht vorgeschlagenen Vergütungssatz von 8 Cent/kWh würde ab 01.01.2012 keine Gülle mehr in neue Biogasanlagen eingesetzt werden, weil sie den Energiepflanzen wirtschaftlich immer unterlegen wären.
5. Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreidekorn (§ 27 Abs. 4 Nr. 1) auf maximal 60 % energetisch. Bei einer 150 kW-Anlage mit Mais- und Gülleeinsatz bedeutet dies, dass maximal 16 Masse-% Mais (1.732,5 t) eingesetzt werden können, Gülle würde 84 % oder 9.240 t ausmachen. Für so hohe Gülleanteile ist die vorgeschlagene Vergütung nicht ausreichend. Darüber hinaus ist dieses Kriterium für die Biogaseinspeisung nicht kompatibel und daher ein KO-Kriterium. Ab 01.01.2012 gäbe es im Erdgasnetz kein Biomethan, das die
60 % Restriktion einhält.
6. Die im BMU-Entwurf vorgesehenen Vergütungssätze (§27 Abs. 1 u. 2) stellen kleine und mittlere Anlagen (< 500 kW) deutlich schlechter als im EEG 2009, diese würden nach dem BMU-Vorschlag zukünftig nicht mehr gebaut.
7. Zusammenfassende Vergütungsübersicht nach den Vorschlägen des Fachverband Biogas:
Der Fachverband Biogas schlägt daher folgende Vergütungssystematik vor:
| Bemessungs-leistung in kW | Grundver-gütung | Roh-stoffver-gütung 0 | Roh-stoffver-gütung 1 | Roh-stoffver-gütung 2 | Roh-stoffver-gütung 3 | KWK-Bonus | Gasein-spei-sungb) |
0 bis 50a) | 17,7 | 0 | 7 | 9 | 14 | 3 | 4/2/1 |
0 bis 150 bzw. 51 bis 150 kWa) | 13,5 | 0 | 7 | 9 | 14 | 3 | |
151 bis 500 | 11,5 | 0 | 7 | 9 | 14 | 3 | |
501 bis 2.000 | 10,2 | 0 | 5 bzw. 7c) | 7 bzw 9c) | 9 bzw. 14c) | 3 | |
2.001 bis 20.000 | 6 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Grundvergütung erhalten alle Anlagen, die Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung einsetzen. |
| 0 = biogene Reststoffe (z.B. pflanzliche Reststoffe), die keine tierischen Bestandteile enthalten, wie z.B. Schlempe, Melasse, etc. |
| 1 = Energiepflanzen, wie z.B. Mais, Getreide-GPS, etc. 2 = Ökologisch wertvolle Stoffe, wie z.B. Wildpflanzen, Kleegras, Rindermist, etc. 3 = flüssige Gülle, z.B. unseparierte Schweine- und Rindergülle |
| Die spezielle Rohstoffvergütung können nur Anlagen in Anspruch nehmen, die ausschließlich Einsatzstoffe aus den Klassen 0 bis 3 einsetzen. Anlagen, die Stoffe einsetzen, die tierische Bestandteile enthalten können, erhalten für alle eingesetzten Substrate ausschließlich die Grundvergütung, dürfen aber Substrate aus den Rohstoffklassen 0 bis 3 einsetzen. |
| a) Anlagen, die mindestens 50 Masse-% Gülle einsetzen oder Biomethan-BHKWs, die mindestens 80 % der externen Wärme nutzen, erhalten bis zu einer Bemessungsleistung von 50 kW die angegebene höhere Grundvergütung b) 4 Cent bis einschließlich 175 Nm³/h, 2 Cent bis 350 Nm³/h, 1 Cent bis 700 Nm³/h; anteilige Vergütung nach der gängigen EEG-Systematik c) Biomethan-BHKWs erhalten bis zu einer Bemessungsleistung von 2 MW einheitliche Vergütungen ohne Größendegression bei der rohstoffbezogenen Vergütung. |